Anlage zum Stiftungsgeschäft vom 21.02.05

Satzung

der

Helga und Alfred Buchwald –Stiftung

mit Sitz in Berlin

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Helga und Alfred Buchwald – Stiftung“
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung und Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung und Unterstützung der Jugendhilfe, der medizinischen Wissenschaft und Forschung, sowie die Förderung und Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des §53 Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch:

  • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des §58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) an die Ärzte für die Dritte Welt e.V. mit Sitz in Frankfurt a.M. oder an vergleichbare Institutionen, die ähnliche Aufgabenstellungen verfolgen und verwirklichen.
  • die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) an die Kindernothilfe e.V. mit Sitz in Duisburg oder an vergleichbare Institutionen, die ähnliche Aufgabenstellungen verfolgen und verwirklichen.
  • die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen aller Art, die der Erforschung von Krankheiten im In- und Ausland dienen, die bisher im Hinblick auf Ursachen, Prävention und Therapierung nicht vollständig erforscht sind. Hierbei wird auch an die Vergabe von Förderpreisen an Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen gedacht; näheres ist in Förderrichtlinien zu regeln. Es dürfen Forschungsvorhaben unterstützt werden, Forschungsergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen.

Der Vorstand entscheidet frei darüber, welchen der vorgenannten Zwecke die Stiftung verfolgt und in welchem Umfang dies geschieht.

Der Stiftungszweck wird sowohl durch die mittelbare Förderung und Durchführung von Projekten als auch durch die mittelbare Bereitstellung von  Sach- und Geldmitteln zur finanziellen Unterstützung i.S. des § 58 Nr. 1 AO  für die oben genannten Beispiele verwirklicht. Die Zweckverwirklichung kann  auch durch Hilfspersonen i. S. des § 57 AO geschehen, wenn nach den  Umständen des Falles insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen  Beziehungen, die zwischen der Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das  Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und  mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”  der Abgabenordnung (AO).

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Absatz 4 Satz 5 bleibt hiervon unberührt. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

(3) Zur Substanz des Stiftungsvermögens gehören nicht wiederkehrende  Leistungen, sofern der Zuwender dies ausdrücklich bestimmt hat (Zustiftungen), sowie Zuwendungen von Todes wegen ohne Zweckbestimmung.

(4) Das Stiftungsvermögen kann in festverzinslichen Wertpapieren, Rentenfonds und solchen Wertpapieren angelegt werden, die die Wertentwicklung von Renten bzw. rentenbezogenen Strategien abbilden. Ferner kann die Anlage auch in Genussscheinen und Anleihen erfolgen, außerdem in Immobilienfonds und Immobilien sowie in Wertpapieren, die die Wertentwicklung von Immobilien bzw. Immobilienbezogenen Strategien abbilden. Außerdem kann bis zu einem Drittel des Stiftungsvermögens in deutschen und   internationalen Aktien, in Aktienfonds, in sogenannten “Alternative  Investments” und in Wertpapieren angelegt werden, die die Wertentwicklung von Aktien bzw. aktienbezogenen Strategien abbilden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (AO), können Umschichtungsgewinne in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die sowohl dem Stiftungskapital zugeführt, als auch zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden kann.

§ 4

Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

b) aus Zuwendung Dritter, soweit diese dazu bestimmt sind und keine Auflagen oder Bedingungen entgegenstehen.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann Rücklagen bis zur Höhe der in der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Höchstsätze bilden.

(4) Die Stiftung kann auf Beschluss des Vorstandes bis zur Höhe des in § 58 Nr. 5  der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Höchstsatzes ihr Einkommen dazu  verwenden, in angemessener Weise die Stifter zu unterhalten, deren Gräber  zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

§ 5

Organ der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie können den Ersatz ihrer nachgewiesenen angemessenen Auslagen geltend machen.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6

Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft bestellt. Soweit die Stifterin oder der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, sind diese Mitglieder auf Lebenszeit;  alle weiteren Mitglieder des Vorstandes gehören dem Vorstand auf die Dauer  von 5 Jahren an. Wiederwahlen bow. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand aus, so bestimmt die  Deutsche Bank AG Frankfurt a.M., vertreten durch zwei Prokuristen, oder  die Rechtsnachfolgerin der Deutsche Bank AG dessen Nachfolger für eine  volle Amtsdauer. Solange die Stifterin oder der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, bestimmt diese bzw. dieser allein das nachfolgende Mitglied  des Vorstandes für eine volle Amtsdauer. Sollten sowohl die Stifterin als auch  der Stifter zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Vorstandes sein, so bestimmen  diese gemeinschaftlich das nachfolgende Mitglied des Vorstandes.

(4) Ein ausscheidendes Mitglied des Stiftungsvorstandes führt sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter.

§ 7

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Regelung nach § 10  Absatz 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes; bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Soweit die Stifterin oder

der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, kann ein Beschluss nicht gegen deren bzw. dessen Stimme gefasst werden

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand kann von jedem Mitglied schriftlich mit einer Ladungsfrist von  21 Tagen unter Angabe des Grundes sowie der Tagesordnung zur Sitzung  einberufen werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sämtliche  Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen und kein Vorstandsmitglied  diese gerügt hat.
Der Vorstand soll zu mindestens einer Sitzung im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden.

(4) Über die Sitzungen des Vorstandes, einschließlich der dort gefassten  Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(5) Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren nur einstimmig unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes gefasst werden.

§ 8

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende des Vorstandes, beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser  Stiftungssatzung.

(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen, gegen Entgelt jedoch nur, falls es in einem angemessenen  Verhältnis zum Ertrag der Stiftung steht. Der Vorstand kann je nach  Verfügbarkeit der Mittel bei Bedarf Beratungsgremien berufen.

§ 9

Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und die Jahresabrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken. Der Prüfer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Prüfbericht gemäß Absatz 3 sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres als Jahresbericht vorzulegen.

(5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, der  nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Diesem kann eine Vergütung   gewährt werden, falls sie in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag der Stiftung steht.

§ 10

Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,

Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des  Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes  oder einstimmig im schriftlichen Umlaufverfahren unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,  oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer  anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher  Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. Die Stifter behalten  sich zu ihren Lebzeiten das Recht vor, den Stiftungszweck zu erweitern,  soweit die Finanzkraft der Stiftung dies zulässt und die Stiftung hiernach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO)  verfolgt.

(3) Der Vorstand hat zu Beschlüssen nach Absatz 1 – soweit steuerliche Belange berührt werden – und nach Absatz 2 die Zustimmung des zuständigen  Finanzamtes einzuholen.

§ 11

Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung, die insbesondere bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke zu beschließen ist, fällt das Restvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommende steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12

Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht Berlins nach Maßgabe des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Zusammensetzung des        Vorstands der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften,  Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften  der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.

(3) Beschlüsse nach § 10 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 8 Absatz 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

Berlin, den 21.02.2005

 

Unterschrift Helga Buchwald
(siehe Original)

 

Unterschrift Alfred Buchwald
(siehe Original)